Umstellung auf SEPA-Lastschrift

25.12.2013

Am 01.02.2014 kommt es zur finalen Einführung der SEPA-Lastschrift. Damit verbunden sind einige wichtige Änderungen  für Verbraucher zu.
Die bisher bekannte und häufig genutzte Einzugsermächtigung wird es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geben.
bei der Umstellung ist einiges zu beachten, wir klären Sie darüber auf.

Eines der bekanntesten und am häufigsten genutzten Zahlungsverfahren ist die Einzugsermächtigung.
Dieses Verfahren kam hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn regelmäßige Belastungen vom Girokonto eingezogen wurden (Stromrechnung, Miete, Telefonrechnung oder Abrechnung der Deutschland Kreditkarte).
Am 01. Februar wird die bisherige Einzugsermächtigung in eine SEPA-Lastschrift umgewandelt.  

Es ist wichtig zu wissen, dass die SEPA-Lastschrift nur noch schriftlich erteilt werden kann. Kunden müssen dem Gläubiger ein sogenanntes SEPA-Mandat erteilen und dieses selbst unterzeichnen.  Das erteilen eines solchen Mandats ist telefonisch oder online nicht mehr möglich.
Schon bestehende Einzugsermächtigungen sind ebenfalls von der Umstellung am 1. Februar betroffen. Wurde eine Einzugsermächtigung vor dem 1. Februar bereits schriftlich erteilt, wird diese automatisch in eine SEPA-Lastschrift umgestellt.
Telefonisch oder online erteilte Einzugsermächtigungen werden ungültig, wenn der Gläubiger seinem Kunden keine schriftliche Aufforderung für ein SEPA-Mandat zusendet.

Nach Informationen der Deutschen Bundesbank enthält jedes SEPA-Mandat eine sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer.

Wurde ein SEPA-Mandat seitens des Kundenschriftlich  an den Gläubiger erteilt, kann der Kunde innerhalb von acht Wochen das Geld von seiner Bank zurück buchen lassen.
Wurde eine Buchung ohne vorherige Genehmigung durchgeführt, verlängert sich die Rückholfrist sogar auf 13 Monate.

Der Empfänger einer SEPA-Lastschrift muss den Schuldner 14 Tage vor der Kontobelastung informieren (postalisch, online oder SMS). Dies hat den Grund, dass der Schuldner ausreichend Zeit hat um für ausreichend Deckung auf dem Girokonto zu sorgen. Eine Benachrichtigung muss nicht erfolgen, wenn es sich um eine regelmäßige SEPA-Lastschrift in der gleichen Summe handelt.