Einlagensicherung Deutschland Kreditkarte

07.01.2014

Bei deutschen Banken sind die Einlagen der Kunden durch den sogenannten Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (EdB) abgesichert.
Die Spareinlagen werden mittels dieses Sicherungsfonds bis zu einer Summe von 100.000 Euro abgesichert.
Gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) sind deutsche Banken, welche ein Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben,  gesetzlich an diese Form der Entschädigungseinrichtung gebunden.

Als Einlagen wird das Kapital des Kunden bezeichnet, welches sich  auf dem Girokonto, dem Sparbuch, der Kreditkarte befindet oder als Termin- oder Tagesgeld angelegt wurde.
weiterhin abgesichert sind auch Sparbriefe, welche auf dem Namen des Kunden ausgestellt wurden. Dagegen sind beispielsweise Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate nicht abgesichert.

der Haftungsfall tritt dann ein, wenn die  BaFin der Ansicht ist, dass für die Bank keine Chance besteht, ihre Geschäfte fortzuführen. Kommt es zu einer solchen Situation stellt sie den  Entschädigungsfall fest.
Erst jetzt kann über den Einlagensicherungsfonds begonnen werden die betroffenen Anleger und Inhaber von Spareinlagen zu entschädigen.  Hierfür wird jeder betroffene Kunde persönlich schriftlich informiert und die Entschädigung ausbezahlt. Seit 1976 wurden mehr als 30 Einlagensicherungsfälle gelöst.

Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (EdB)  besteht seit dem Jahr 1976. In dieser Zeit wurden mehr als 30 Einlagensicherungsfälle gelöst und die Kunden wurden immer hundertprozentig entschädigt.
Der Fonds wird durch regelmäßige Zahlungen der deutschen Banken aufgestockt.  
An diesen Zahlungen beteiligt sich fast die gesamte private Kreditwirtschaft in Deutschland. Der Fonds hat seine Belastbarkeit also unter Beweis gestellt.

Für Banken besteht die Möglichkeit sich zusätzlich an einem freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. zu beteiligen. Dieser Fond erhöht die Höhe des gesetzlich abgesicherten Kapitalrahmens eines jeden Kunden.
Dieser zusätzliche Einlagensicherungsfonds übernimmt, im Fall einer Insolvenz eines mitwirkenden Institutes, die Einlagenteile, welche die 100.000 Euro-Grenze übersteigen, bis zur jeweiligen vereinbarten Sicherungsgrenze.