BGH-Urteil: Ersatz-EC-Karten der Postbank müssen kostenlos sein

31.10.2015

Dies befand der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20.10.2015 (Az. XI ZR 166/14). Die Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht stand.

Im konkreten Fall verlangte die Postbank ein pauschales Entgelt in Höhe von 15 Euro für eine Ersatz-EC-Karte. Allerdings bestimmt die Klausel, dass der Betrag nur auf Wunsch des Kunden nach dieser zu entrichten ist, wenn die Notwendigkeit der Ersatz-EC-Karte nicht durch die Bank hervorgerufen wurde. Die Bank verlangte auf Grundlage dieser Klausel aber auch in solchen Fällen das Entgelt, in denen Kunden auf eine neue Ersatz-EC-Karte angewiesen sind, nachdem ihre alte EC-Karte verloren oder entwendet wurde und die Bank diese daraufhin sperrte.

BGH-Urteil: Ersatz-EC-Karten der Postbank müssen kostenlos sein

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband, weil sie die Postbankkunden ungerechtfertigt im Nachteil sieht. Der u. a. für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat schloss sich dieser Ansicht nun an und erklärte die angegriffene Klausel der Postbank für unwirksam.

Nach § 675k Abs. 2 S. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treffe die Postbank nach Sperrung einer EC-Karte die gesetzliche Nebenpflicht, dem betroffenen Kunden eine neue Karte auszustellen, wenn die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt, führten die Richter aus.

Unangemessene Benachteiligung für die Kunden dank AGB

Zwar müsse der Kunde der Bank den Verlust oder Diebstahl auch unverzüglich anzeigen (675 l S. 2 BGB) - insoweit treffe also auch ihn eine gesetzliche Pflicht. Sobald eine solche Anzeige erfolgt ist, ist die Bank verpflichtet, jede Nutzung der Karte zu verhindern. Das kann meist nur noch durch die Sperrung der Karte geschehen. Dass danach eine Ersatz-EC-Karte nötig wird, sei daher zumindest bei Verlust oder Diebstahl der Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung ihrer Pflicht, so der XI. Senat. Diesem gesetzlichen Pflichtengefüge werde die angegriffene AGB-Klausel nicht gerecht, befanden die Richter.

Ein Entgelt dürfe die Bank in diesen Fällen für eine neue EC-Karte nicht verlangen. Zwar wäre nach einer entsprechenden gesetzliche Anordnung im Sinne des § 675 f Abs. 4 BGB etwas anderes möglich, eine solche Anordnung habe die Postbank aber nicht geregelt. Darüber hinaus biete das Gesetz keine Grundlage für die Differenzierung nach Verantwortungsbereichen, wie das Geldinstitut es in der streitgegenständlichen Klausel vornehme.

Diese sei daher nicht nur nach § 307 BGB kontrollfähig, sondern auch unwirksam, da der Kunde durch die Abweichung von den geltenden Vorschriften unzumutbar benachteiligt werde.

Nicht entschieden hat der BGH, ob eine Ersatz-EC-Karte etwas kosten darf, wenn der Name des Karteninhabers nicht mehr stimmt (etwa bei Heirat) oder wenn die Karte defekt ist. "Nach einer vorläufigen, vorsichtigen und ersten Einschätzung" müssten Ersatz-EC-Karte auch in diesen Fällen kostenlos sein, sagt Frank-Christian Pauli vom Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Richter haben in ihrer mündlichen Urteilsbegründung dazu am Dienstag aber nichts gesagt. Der Verband will vor einer validen Aussage daher erst einmal das schriftliche Urteil abwarten.

Etwas anders sieht das die Deutsche Kreditwirtschaft: Die Entscheidung, die nur die spezielle Klausel der Postbank betreffe, lasse sich nicht verallgemeinern, erklärte sie in einer Stellungnahme. Jedes Kreditinstitut entscheide selber darüber, wann und auf welche Weise es seinen Kunden Bankkarte und Ersatz in Rechnung stelle, sagte auch Alexander von Schmettow vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV).

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Michaela Zimmermann / MZ-Datenservice