Drastischer Kriminalitätsanstieg an deutschen Bahnhöfen und in Zügen

27.09.2016

Vor einigen Tagen vermeldete die Bundespolizei einen drastischen Anstieg von Diebstählen an deutschen Bahnhöfen und in Zügen. Kreditkarteninhaber sollten hierbei besondere Vorsicht walten lassen, da es auch Konstellationen gibt, bei welchen die Mindesthaftbarkeitsgrenze nicht greift und die Opfer mit Pech bei einem anschließenden Missbrauch in der vollen Höhe haften müssen.

Drastischer Kriminalitätsanstieg an deutschen Bahnhöfen und in Zügen

Wie gehen die Diebe typischerweise vor?

Nach Angaben der Bundespolizei handelt es sich oft um professionelle Täter, die auch international auf Beutezug gehen. Die Diebe agieren dabei arbeitsteilig in Gruppen von drei bis sechs Personen. Beliebt sind immer noch die sogenannten Hilfetricks, hierbei bieten die Diebe zum Beispiel an die Tasche des potentiellen Opfers beim Einstieg abzunehmen als vermeintlich gute Geste, in diesem Moment provoziert ein Komplize einen Stau und ein dritter Dieb entwendet die Geldbörse aus der Tasche. Ebenfalls sind auch Fahrplanauskünfte oder ähnliches beliebt, bei welchen das Opfer seine Tasche abstellt, um dem Fragenden Auskunft zu erteilen, so dass ein zweiter Dieb die Gegenstände ungehindert aus der abgestellten Tasche entwenden kann.

Was ist eine Mindesthaftbarkeitsgrenze und wieso greift diese unter Umständen nicht?

In Deutschland sind sogenannte Mindesthaftbarkeitsgrenzen gesetzlich manifestiert. Hierbei haftet der Kreditkarteninhaber mit einem maximalen Beitrag von bis zu 150 Euro im Falle von Missbrauch durch einen Diebstahl, Raub oder bei Verlust bis zur Sperranzeige, ab einer Sperrung haftet der Kreditkarteninhaber nicht mehr. Die Mindesthaftbarkeitsgrenze greift jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit, so dass der Kunde bei dieser für den vollen Missbrauchsbetrag haftet. Grobe Fahrlässigkeit ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Geheimzahl in irgendeiner Form (auch vermeintlich getarnt als Rufnummer in einem Notizbuch) notiert und mit sich geführt wird. Ebenso gibt es auch schon Gerichtsurteile, welche eine grobe Fahrlässigkeit erkennen, wenn zum Beispiel die Geldbörse unbeaufsichtigt im parkenden PKW gelassen wird, selbst wenn keine Geheimzahl notiert wurde. Deponiert nun zum Beispiel ein Kunde seine Geldbörse in seiner Jacke und hängt diese an den im Zug vorgesehenen Kleiderhaken auf, kann unter Umständen auch schon eine grobe Fahrlässigkeit vorhanden sein, so dass der Kreditkarteninhaber vollumfänglich für den Missbrauch bis zur Sperranzeige haftet. Pauschal können wir dies jedoch nicht beantworten, da es letztendlich von vielen variablen Faktoren abhängig ist und wie diese die Bank, Versicherung oder die Gerichte bewerten.

Wie kann man sich schützen?

Grundsätzlich muss man heute leider sagen, dass man niemandem beim Einstieg in einen Zug oder bei einer Ratseinholung trauen und stets wachsam sein sollte. Zugbegleiter in Dienstuniform bilden hierbei natürlich eine Ausnahme. Ferner sollte man seine Geldbörse niemals in seiner Jacke verwahren, wenn man diese auszieht, sondern immer an sich oder mindestens in einer ge- oder besser verschlossenen Tasche aufbewahren, damit die Mindesthaftbarkeitsgrenze im Falle eines Missbrauchs greift. Die Bundespolizei empfiehlt, nicht offen mit Bargeld zu hantieren und Geld, Kreditkarten, Papiere sowie andere Wertsachen stets eng am Körper am besten in verschlossenen Innentaschen zu tragen. Rucksäcke sollten Reisende im Gedränge vor dem Körper mit sich führen. Bei einigen Kreditkarten besteht zudem die Möglichkeit optionale und entgeltpflichtige Zusatzversicherungen abzuschließen, die den Schaden begrenzen beziehungsweise komplett abwenden. Inhaber der Deutschland-Kreditkarte haben zum Beispiel die Möglichkeit ihren Schutz durch das optionale Versicherungsprodukt „SicherPortemonnaie“ für 30 Euro Jahresbeitrag abzusichern. Diese schützt den Kreditkarteninhaber vor einem Missbrauch bis zu 2.000 Euro, darüber hinaus ist aber auch noch Bargeld in einer Höhe von bis zu 300 Euro abgesichert, Ausweisdokumente für die Neuausstellung bis zu 150 Euro und der Haustürschlüssel mit einem Betrag von ebenfalls bis zu 150 Euro.

Bildquellen:

ALLSEITS SICHER / Marc-Andre Schneider