Gemeinschaftskonten - "Oder-Konto" vs. "Und-Konto"

03.05.2018

Gemeinschaftskonten sind in vielen langfristigen Beziehungen ein Thema, das diskutiert wird. Dabei sind sich Verbraucher oftmals nicht bewusst darüber, dass es unterschiedliche Gemeinschaftskonten gibt. Aber genau dieses Wissen ist nötig für die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos, da jede Partei über die Haftungsrisiken aufgeklärt sein sollte.

Gemeinschaftskonten -

Was ist ein Gemeinschaftskonto?

Gemeinschaftskonten sind der genaue Gegensatz zu Einzelkonten. Bei Einzelkonten ist nur ein Kontoinhaber verfügungsberechtigt. Bei Gemeinschaftskonten gewähren Kreditinstitute ihren Bankkunden die zusätzliche Möglichkeit, dass gleich mehrere Kontoinhaber über das selbe Konto gleichberechtigt verfügen können. Der Kontoinhaber bei Gemeinschaftskonten ist, wer der Träger von Rechten und Pflichten des Girovertrags des Bankkontos ist. Dieser Kontoinhaber ist gleichzeitig auch der Schuldner des Kontos. Kontoinhaber wird derjenige, der bei der Kontoerrichtung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter auftritt. Neben dem Kontoinhaber fungiert als Verfügungsberechtigter nur, wer vom Kontoinhaber eine ausdrückliche Bankvollmacht erteilt bekommen hat. Nur wer im Besitz einer solchen Vollmacht ist, darf alle Handlungen und Geschäfte im Namen des Kontoinhabers durchführen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kontoführung stehen. Die Kontovollmacht ist in diesem Fall eine rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht für den Kontoinhaber. Allerdings bleibt der Handlungsspielraum eines Kontobevollmächtigten dem Kontoinhaber gegenüber stark eingeschränkt. Zudem gibt es auch zwei unterschiedliche Formen des Gemeinschaftskontos: das „Oder-Konto“ und das „Und-Konto“.

Das „Oder-Konto“

Das „Oder-Konto“ ist ein gemeinschaftliches Konto, welches meist zwischen Eheleuten oder Lebensgemeinschaften bei einem Bankinstitut geführt wird. Bei dieser Art des Girokontos hat jeder einzelne Inhaber eine alleinige Verfügungsmacht. Ein Nachteil bei diesem Konto ist, dass das Guthaben auf dem Konto sich in Gesamthandsgemeinschaft befindet. Jeder einzelne Kontoinhaber wird dadurch zum Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). Die Konsequenz davon ist, dass auch jeder Kontoinhaber zum Gesamtschuldner wird, falls Schulden vorliegen sollten (§ 421 BGB). Wird von den Parteien als Kontoinhaber nichts anderes in Form eines Innenverhältnisses vereinbart, stehen damit beiden Guthaben und Schulden jeweils zur Hälfte zu. Jeder Kontoinhaber besitzt ein Einzelverfügungsbefugnis. Daher bedarf es eines hohen gegenseitigen Vertrauen zwischen den Kontoinhabern, denn jeder Kontoinhaber ist berechtigt allein über das Konto zu verfügen, es aufzulösen oder Dritte über eine Vollmacht zu berechtigen.

Das „Und-Konto“

Bei dem „Und-Konto“ handelt es sich auch um ein gemeinschaftliches Konto, allerdings können die Kontoinhaber bei dieser Variante nur zusammen über das Konto verfügen. Verfügungen, Kontoumschreibungen, Auflösungen und Kontovollmachten zu Gunsten Dritter sind nur gemeinschaftlich durch alle Kontoinhaber zulässig. Aus diesen Gründen sind „Und-Konten“ kaum alltagstauglich. „Und-Konten“ entstehen neben der regulären, vertraglichen Kontoeröffnung, auch durch Gesetze. Ein Beispiel für eine solche Kontoeröffnung durch ein Gesetz ist, wenn ein Konto eines einzelnen Kontoinhabers von mehreren Personen geerbt wird. Ein besonderes Vertrauen zwischen den Kontoinhabern muss nicht bestehen, da jeder Vorgang die Zustimmung jedes einzelnen Kontoinhabers benötigt. Gekündigt kann dieses Konto nur werden, wenn alle Kontoinhaber der Kündigung zusprechen.

Haftungsrisiken bei „Oder-“ und „Und-Konten“

Die Details der Haftung bei der Eröffnung von Girokonten sind ein nicht zu verachtender Aspekt. Ein wichtiges Detail, welches in den Vertrag bei der Eröffnung eines „Oder-Kontos“ aufgenommen werden sollte, ist die Möglichkeit der Änderung der Kontoform. Dies sollte auch durch eine einseitige schriftliche Erklärung möglich sein. Das „Oder-Konto“ sollte sich in ein „Und-Konto“ ändern lassen, auch wenn nur ein Kontoinhaber der Änderung zustimmt. Dies ist besonders bei einer endgültigen Trennung wichtig, denn auch nach einer Scheidung haften die Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos für die Schulden des Gesamtschuldners. Eine Ausnahme hierfür besteht nur, wenn das Gemeinschaftskonto nur für Geschäftszwecke des einen Ehepartners eingerichtet wurde. Für den Fall, dass einer der Ehepartner auf Grund einer Scheidung das gesamte „Oder-Konto“ leer geräumt hat, wird dies der Gegenpartei in der späteren Vermögensaufteilung wieder angerechnet. Diese Risiken gelten nur für die Kontoinhaber von „Oder-Konten“. Die Parteien bei „Und-Konten“ unterliegen diesen Risiken nicht. Durch die gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung des „Und-Kontos“ können die meisten Risiken des „Oder-Kontos“ nicht passieren. Bei einem „Und-Konto“ müssen die Kontoinhaber eine ausdrückliche Vereinbarung mit ihrem Kreditinstitut haben, damit es nicht zu späteren Unstimmigkeiten kommt.

Bildquellen:

Michaela Zimmermann / MZ-Datenservice