Grobe Fahrlässigkeit kann bei Bezahlkarten enorme Folgen haben

14.12.2021

Es gibt nur wenige Zahlungsmittel auf der Welt, die eine so große Sicherheit versprechen wie beispielsweise die Deutschland-Kreditkarte. Überraschend ist das nicht, denn Kreditkarten sind seit jeher darauf ausgelegt, Verbrauchern ein entspanntes Gefühl beim Einkaufen zu geben – ohne Angst, dass etwas schiefgehen kann. Dasselbe gilt gewissermaßen auch bei Girokarten, wobei die Versprechen zum Schutz der Kunden hier nicht ganz so umfassend auffallen. Dass dennoch immer eine gewisse Vorsicht geboten ist, zeigt ein Urteil aus Frankfurt.

Grobe Fahrlässigkeit kann bei Bezahlkarten enorme Folgen haben

Klage einer Bankkundin nicht erfolgreich – Grobe Fahrlässigkeit lag vor

Ganz entscheidend hat das Amtsgericht Frankfurt mit Blick auf die Klage einer Bankkundin dabei herausgestellt, dass eine Erstattung bei einem Missbrauchsfall nicht zwingend ist, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dieser Tatbestand ist natürlich von Fall zu Fall unterschiedlich ausgelegt, allerdings ist immer das Handeln der Kunden entscheidend.

Konkret geht es darum, ob alles Notwendige getan wurde, um die Sicherheit der Karte vor Missbrauch sicherzustellen. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Karte einfach an andere Personen zum Einkaufen weitergegeben wurde oder die PIN nicht sicher aufbewahrt wird. Zudem hat das Amtsgericht Frankfurt auch eine zu späte Information der Bank über die Entwendung einer Karte als grob fahrlässig eingestuft.

Wichtig: Geheimhaltung der PIN

Entscheidend ist für die Richter unter anderem die ausreichende Geheimhaltung der PIN zur Karte. Gerade hier sahen sie im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht umgesetzt wurde. So gab die Bankkundin an, dass ihr der Kartenverlust gegen 10:10 Uhr auffiel und schon wenige Minuten später, nämlich um 10:16 Uhr, das erste Mal ein Betrag von 500 Euro am Geldautomaten abgehoben wurde. Ohne Kenntnis der PIN seitens des Diebes wäre das nicht möglich gewesen, argumentierten die Richter. Offen war demzufolge auch die Frage, wie der Täter an die Geheimzahl kam – etwa indem die Kundin die PIN direkt auf der Karte notiert oder im Portemonnaie mitgeführt hat oder indem er die PIN ausspähte. Letzteres könnte, je nach Art der Ausspähung, ebenfalls grob fahrlässig seitens der Kundin gewesen sein. Beim Geldabheben am Automaten sind Karteninhaber verpflichtet, die PIN-Eingabe so gut es geht zu verdecken.

Schnelle Information an die Bank entscheidend

Darüber hinaus haben die Richter ihr Urteil auch darauf abgestellt, dass die Kundin die Bank erst mit 30 Minuten Verzug über den Verlust der Karte informiert hatte – zwischenzeitlich wurde der Betrug begangen. Klar wird durch das Urteil entsprechen, dass auch Kunden eine gewisse Pflicht trifft, sich mit den Gefahren von Kartendiebstahl zu befassen.

 

 

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