Kreditkarten: Private Nutzung geschäftlicher Karte vermeiden!

06.10.2015

Vielleicht haben auch Sie eine vom Arbeitgeber überlassene geschäftliche Kreditkarte. Wenn ja, dann sollten Sie jedoch niemals auf die Idee kommen, diese (auch) für private Ausgaben einzusetzen. Denn sonst kann das schlimme arbeitsrechtliche Folgen haben, wie ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Nürnberg zeigt.

Kreditkarten: Private Nutzung geschäftlicher Karte vermeiden!

Viele von uns Bürgern hierzulande sind regelmäßig beruflich unterwegs. Und einige davon sogar hin und wieder auf einer längeren Geschäftsreise. Handelt es sich dabei um angestellte Mitarbeiter, stellen nicht wenige Unternehmen den Betroffenen eine eigene geschäftliche Kreditkarte aus. Auf diese Weise sind Abrechnungen von Ausgaben während einer solchen Geschäftsreise oft deutlich unkomplizierter und transparenter zu regeln. Besitzen Sie selbst eine geschäftliche Kreditkarte, sollten Sie allerdings immer vorsichtig und verantwortungsvoll damit umgehen. Denn andernfalls kann es enormen Ärger geben.



Aktuelles Urteil

Kürzlich hatte das Amtsgericht Nürnberg über einen an sich nicht komplett neuen Sachverhalt zu verhandeln. Denn ähnliche Prozesse gab es in der Vergangenheit bereits. Konkret ging es um einen Vertriebsingenieur, der teilweise im Ausland für seinen Arbeitgeber tätig war. Zur Deckung der Kosten seiner Reisen hatte dieser ihm eine betriebliche Kreditkarte überlassen. Allerdings nutzte der Angestellte diese Kreditkarte auch für eine Reise „mit privatem Charakter“ – so die Feststellung des Gerichts. Nach dem Urteil der Richter riskierte der Mann damit seinen Arbeitsplatz. Eine zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung, um die es in der Verhandlung ursprünglich ging, ist damit wirksam.



Begründung und Details zum Urteil

Die Verwendung einer geschäftlichen Kreditkarte für private Zwecke sei nach Ansicht der Richter ein grober Vertrauensmissbrauch. Entscheidend ist allerdings auch, ob es eine Vereinbarung darüber gibt, ob eine private Nutzung der Karte grundsätzlich zulässig ist. Wenn ja, liegt freilich kein solcher Vertrauensmissbrauch vor. Sind jedoch keine Details dazu vorab besprochen, ist die Privatnutzung solcher Karten untersagt.

Dass im vorliegenden Fall keine Abmahnung ausgesprochen, sondern fristlos und somit beim ersten Vorfall gekündigt wurde, ist nach Ansicht des Amtsgerichts ebenfalls zulässig. Der Grund dafür liegt darin, dass der Angestellte seinen Arbeitgeber nicht über die getätigten privaten Ausgaben mit seiner Kreditkarte informiert hatte – auch im Nachhinein. Damit sei eine Abmahnung juristisch betrachtet entbehrlich. Im vorliegenden Fall traf dies zu. Allenfalls bei rechtzeitiger Information über die anstehende Abbuchung hätte das Gericht eine fristlose Entlassung wohl als überzogen angesehen.

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