Zulässige und unzulässige Bankgebühren

26.05.2019

Banken, Sparkassen und andere Geldinstitute sind Dienstleistungsunternehmen, die für verschiedene Dienstleistungen Gebühren verlangen (können). Dabei müssen Kunden sich aber nicht jede Gebühr gefallen lassen. Einige Gebühren sind nämlich rechtswidrig und können von den Banken wieder zurückverlangt werden. Daher sollten sich Kunden darüber informieren, welche Gebühren sie tatsächlich zahlen müssen.

Zulässige und unzulässige Bankgebühren

Gebühren für Dienstleistungen

Die meisten Banken verlangen Gebühren für verschiedene Dienstleistungen rund um das Girokonto. Die Beträge sind in der Regel relativ klein, aber in der Summe kann da einiges zusammenkommen. Auf das Jahr gerechnet, kann dabei ein ziemlich hoher Betrag zusammenkommen und das ist für Bankkunden nicht nur teuer und ärgerlich, sondern es ist auch teilweise gesetzlich unzulässig. Einige Gebühren, die von Banken verlangt werden, wurden bereits von Gerichten für unrechtmäßig erklärt. Verbraucher sollten sich daher genau darüber informieren, welche Gebühren sie wirklich bezahlen müssen oder gegen welche sie angehen können.

Zulässige Bankgebühren

Es gibt einige Gebühren, die von Banken erhoben werden, die auch erhoben werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise die Kontoführungsgebühren. Diese Gebühren sind die monatlichen Grundgebühren für die Führung des Kontos. Obwohl einige Banken diese Gebühren erheben, gilt das nicht für alle. Die Gebühr fällt bei manchen Banken weg, wenn regelmäßig Geld auf das Girokonto eingeht. Viele Geldinstitute verlangen in diesem Fall aber einen richtigen Gehaltseingang. Rentenzahlungen oder Sozialleistungen reichen dabei nicht aus, damit die Gebühr nicht mehr erhoben wird. Eine weitere Gebühr, die Banken verlangen dürfen, sind Überweisungsgebühren. Überweisungsgebühren werden von Geldinstituten immer öfter erhoben. Es gibt mittlerweile Institute, die auch bei Überweisungen im Internet Gebühren verlangen, also nicht nur bei Papier-Überweisungen.

Zulässig sind unter anderem auch Gebühren für Girokarten (ehemals EC-Karten). Meist gibt es diese zwar gratis zum Konto dazu, aber Gebühren für die Karten allein sind theoretisch auch zulässig. Eine beliebte Gebühr bei den Banken ist die Gebühr beim Geldabheben. Bei der eigenen Bank ist das Geldabheben in der Regel kostenlos. Bei bankfremden Automaten fallen aber so gut wie immer Gebühren an. Zulässige Gebühren können von Banken jederzeit erhöht werden, wenn diese das wollen. Die Banken müssen ihre Kunden nur rechtzeitig auf die geänderten Geschäftsbedingungen hinweisen. Kunden können den geänderten Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn sie das möchten. Ein Widerspruch seitens des Kunden bringt allerdings nicht viel, da die Bank das Konto dann einfach kündigen kann. Allerdings müssen Geldinstitute ihre Kunden mindestens zwei Monate vor Anstieg der Preise über die Erhöhung informieren. Es ist außerdem gesetzlich vorgeschrieben, dass Kunden die geänderten Konditionen nicht akzeptieren müssen, sondern fristlos und kostenlos kündigen dürfen.

Unzulässige Gebühren

Neben den genannten zulässigen Gebühren, die von Banken verlangt werden dürfen, gibt es auch eine ganze Reihe an Gebühren, die nicht zulässig sind. Eine unzulässige Gebühr, die allerdings von vielen Banken verlangt wird, ist die Gebühr für die SMS-TAN. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2017 beschlossen, dass Geldinstitute nicht für jede SMS, mit der sie eine TAN verschicken, eine Gebühr verlangen dürfen. Eine weitere Dienstleistung, die kostenlos sein muss, ist das Kündigen des Kontos. Banken dürfen keine Gebühr für die bloße Kündigung erheben. Das Sperren von Karten im Falle von Diebstahl oder wenn sie verloren geht, darf auch nicht mit einer Gebühr belangt werden. Beim Bearbeiten von Daueraufträgen müssen Kunden in einigen Fällen auch Gebühren zahlen. Allerdings ist diese Art der Gebühren unzulässig, wenn Kunden nur Daueraufträge aussetzen oder löschen lassen. Sollten Verbraucher diese Art der Gebühren bereits bei ihrer Bank bezahlt haben, sollten sie eine Rückerstattung verlangen.

Bildquellen:

Michaela Zimmermann / MZ-Datenservice